Schulordnung

 

Gestützt auf Art. 50 des Schulgesetzes vom 26. November 2000 von der
Delegiertenversammlung erlassen am 09. Juni 2010.

 

I. Allgemeine Bestimmungen  
   
Art. 1
 

Der Schulverband Mittelschanfigg führt folgende Schultypen:

1. Kindergarten
2. Primarschule
3. Kleinklassen

Schultypen
   
Art. 2
 
Die Schulpflicht in der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen der
kantonalen Schulgesetzgebung.
Schulpflicht
   
Art. 3
 

1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien zwischen Mitte August bis
Ende August und dauert 38 effektive Schulwochen.

2 In Absprache und Koordination mit den Schulräten der Region bestimmt
der Schulrat die Termine für das Schuljahr und die Ferien. Über
Weihnachten und im Frühjahr sind mindestens je eine Woche Ferien
anzusetzen. Ferien dürfen zusammenhängend nicht länger als zehn
Wochen dauern.

3 Die wöchentliche Schulzeit in der Volksschule erstreckt sich auf fünf Tage
von Montag bis Freitag.

Schulzeit
   
Art. 4
 

1 Der Schulrat legt die täglichen Unterrichtszeiten gemäss den
Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung fest.

2 Die wöchentliche Unterrichtszeit einschliesslich Wahlfächer richtet sich
nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.

Unterrichtszeit
   
Art. 5  

1Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere:

  1. Krankheit oder Unfall des Schulkindes, von Angehörigen oder anderen
    nahen Bezugspersonen;
  2. die Verhinderung durch Naturgewalten;
  3. Tod eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen
    Bezugsperson und Bestattung von nahen Verwandten oder nahen
    Bezugspersonen;

2Ist ein Entschuldigungsgrund eingetreten, ist die zuständige Lehrperson
unverzüglich zu benachrichtigen.
³Weiterführende Bestimmungen sind im Reglement über Schulabsenzen und
Urlaube des Schulverbandes geregelt.

Absenzen
a) Entschuldigungsgründe
   
Art. 6  
Der Bezug von Urlauben richtet sich nach dem Reglement über
Schulabsenzen.
b) Urlaub
   
Art. 7  
Das Ausstellen der Zeugnisse und die Promotion richten sich nach den
Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.
Zeugnis, Promotion
   
II. Die Lehrpersonen  
   
Art. 8  

1 Die Lehrpersonen sind Angestellte der Schulträgerschaft.

2 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird unter Beachtung der
einschlägigen kantonalen Gesetzgebung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
begründet.
Die Aufgaben der Lehrpersonen regelt das Schulführungsstatut.

Anstellungsverhältnis
   
Art. 9  
Doppelbesetzungen einer Lehrpersonenstelle können vom Schulrat bewilligt
werden.
Doppelbesetzung von
Lehrpersonenstellen
   
III. Die Schulleitung  
   
Art. 10  
Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist in ihrer Amtsführung den
einschlägigen kantonalen Gesetzen und Verordnungen, der
Verbandsschulordnung, dem Schulleitbild und den Weisungen des Schulrates
verpflichtet.
Anstellungsverhältnis
   
Art. 11  
Die Schulleitung ist das Koordinations- und Verwaltungsorgan zwischen dem
Schulrat, der Lehrerschaft und der Öffentlichkeit. Sie unterstützt als
Stabsorgan den Schulrat und betreut und koordiniert die Schulentwicklung.
 
   
Art. 12  
Die Aufgaben der Schulleitung richten sich nach dem Schulführungsstatut.  
   
IV. Der Schulrat  
   
Art. 13  

1 Der Schulrat besteht aus drei Mitgliedern und wird bestimmt nach Art. 5 b)
und Art. 8 Abs. 1 des Organisationsstatuts. Ihm steht die
Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident vor. Der Schulrat konstituiert sich
selbst.

2 Der Schulrat wird von der Schulratspräsidentin/vom Schulratspräsidenten
einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des
Schulrats es verlangt.

3An den Sitzungen des Schulrates können Lehrpersonen mit beratender
Stimme zugezogen werden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu
führen.

4 Zu den Sitzungen des Schulrates ist die Schulleitung mit beratender Stimme
anwesend.

Organisation
   
Art. 14  
Der Schulrat ist nur vollzählig beschlussfähig Beschlussfähigkeit
   
Art. 15  
Der Schulrat leitet und beaufsichtigt die Schule und sorgt für die Durchführung
der kantonalen Schulgesetzgebung, sowie diejenige des Schulverbandes. Er
erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale Gesetze
oder Bestimmungen des Schulverbandes einer anderen Behörde oder Instanz
übertragen sind.
Pflichten und Kompetenzen
   
Art. 16  

1 Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident hat insbesondere folgende
Pflichten und Kompetenzen:

  1. vertritt den Schulrat nach aussen;
  2. führt bei Disziplinarfällen die Untersuchung durch;
  3. bereitet die Geschäfte des Schulrates vor und sorgt für die Ausführung
    der gefassten Beschlüsse.

2 Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident trifft in dringlichen Fällen, die
in den Kompetenzbereich des Schulrates fallen, die erforderlichen
Massnahmen. Soweit möglich entscheidet der Schulrat darüber endgültig in
der nächsten Sitzung.

 
   
V. Beschwerderecht  
   
Art. 17  
Beschwerden gegen Lehrpersonen sind schriftlich an den Schulrat zu richten. Beschwerde gegen
Lehrpersonen
   
Art. 18  
Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oder Nichtpromotion
sind von unmittelbar Betroffenen innert 10 Tagen beim zuständigen
Schulinspektorat zu erheben und von diesem nach Anhörung des Schulrates
zu beurteilen. Dessen Entscheid kann innert 10 Tagen an das Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartement weitergezogen werden.
Weiterzug
a) Nichtpromotionsbzw.
Promotionsentscheide
   
Art. 19  
Verfügungen der Schulratspräsidentin/des Schulratspräsidenten können
unmittelbar Betroffene innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den
Schulrat weiterziehen.
b) Entscheide der
Schulratspräsidentin/
des Schulrats-
Präsidenten
   
Art. 20  
Entscheide und Verfügungen des Schulrates in Schulangelegenheiten können
unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts
gegenteiliges bestimmt.
c) Entscheide des
Schulrates
   
VI. Schlussbestimmung  
   
Art. 21  
Diese Schulordnung tritt nach der Genehmigung durch das Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartement in Kraft.
 
 

Schulordnung als PDF.

 

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