Gestützt auf Art. 50 des Schulgesetzes vom 26. November 2000 von der
Delegiertenversammlung erlassen am 09. Juni 2010.
| I. Allgemeine Bestimmungen | |
| Art. 1 |
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Der Schulverband Mittelschanfigg führt folgende Schultypen: 1. Kindergarten |
Schultypen |
| Art. 2 |
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| Die Schulpflicht in der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung. |
Schulpflicht |
| Art. 3 |
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1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien zwischen Mitte August bis 2 In Absprache und Koordination mit den Schulräten der Region bestimmt 3 Die wöchentliche Schulzeit in der Volksschule erstreckt sich auf fünf Tage |
Schulzeit |
| Art. 4 |
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1 Der Schulrat legt die täglichen Unterrichtszeiten gemäss den 2 Die wöchentliche Unterrichtszeit einschliesslich Wahlfächer richtet sich |
Unterrichtszeit |
| Art. 5 | |
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1Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere:
2Ist ein Entschuldigungsgrund eingetreten, ist die zuständige Lehrperson |
Absenzen a) Entschuldigungsgründe |
| Art. 6 | |
| Der Bezug von Urlauben richtet sich nach dem Reglement über Schulabsenzen. |
b) Urlaub |
| Art. 7 | |
| Das Ausstellen der Zeugnisse und die Promotion richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung. |
Zeugnis, Promotion |
| II. Die Lehrpersonen | |
| Art. 8 | |
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1 Die Lehrpersonen sind Angestellte der Schulträgerschaft. 2 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird unter Beachtung der |
Anstellungsverhältnis |
| Art. 9 | |
| Doppelbesetzungen einer Lehrpersonenstelle können vom Schulrat bewilligt werden. |
Doppelbesetzung von Lehrpersonenstellen |
| III. Die Schulleitung | |
| Art. 10 | |
| Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist in ihrer Amtsführung den einschlägigen kantonalen Gesetzen und Verordnungen, der Verbandsschulordnung, dem Schulleitbild und den Weisungen des Schulrates verpflichtet. |
Anstellungsverhältnis |
| Art. 11 | |
| Die Schulleitung ist das Koordinations- und Verwaltungsorgan zwischen dem Schulrat, der Lehrerschaft und der Öffentlichkeit. Sie unterstützt als Stabsorgan den Schulrat und betreut und koordiniert die Schulentwicklung. |
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| Art. 12 | |
| Die Aufgaben der Schulleitung richten sich nach dem Schulführungsstatut. | |
| IV. Der Schulrat | |
| Art. 13 | |
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1 Der Schulrat besteht aus drei Mitgliedern und wird bestimmt nach Art. 5 b) 2 Der Schulrat wird von der Schulratspräsidentin/vom Schulratspräsidenten 3An den Sitzungen des Schulrates können Lehrpersonen mit beratender 4 Zu den Sitzungen des Schulrates ist die Schulleitung mit beratender Stimme |
Organisation |
| Art. 14 | |
| Der Schulrat ist nur vollzählig beschlussfähig | Beschlussfähigkeit |
| Art. 15 | |
| Der Schulrat leitet und beaufsichtigt die Schule und sorgt für die Durchführung der kantonalen Schulgesetzgebung, sowie diejenige des Schulverbandes. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale Gesetze oder Bestimmungen des Schulverbandes einer anderen Behörde oder Instanz übertragen sind. |
Pflichten und Kompetenzen |
| Art. 16 | |
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1 Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident hat insbesondere folgende
2 Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident trifft in dringlichen Fällen, die |
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| V. Beschwerderecht | |
| Art. 17 | |
| Beschwerden gegen Lehrpersonen sind schriftlich an den Schulrat zu richten. | Beschwerde gegen Lehrpersonen |
| Art. 18 | |
| Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oder Nichtpromotion sind von unmittelbar Betroffenen innert 10 Tagen beim zuständigen Schulinspektorat zu erheben und von diesem nach Anhörung des Schulrates zu beurteilen. Dessen Entscheid kann innert 10 Tagen an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weitergezogen werden. |
Weiterzug a) Nichtpromotionsbzw. Promotionsentscheide |
| Art. 19 | |
| Verfügungen der Schulratspräsidentin/des Schulratspräsidenten können unmittelbar Betroffene innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Schulrat weiterziehen. |
b) Entscheide der Schulratspräsidentin/ des Schulrats- Präsidenten |
| Art. 20 | |
| Entscheide und Verfügungen des Schulrates in Schulangelegenheiten können unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts gegenteiliges bestimmt. |
c) Entscheide des Schulrates |
| VI. Schlussbestimmung | |
| Art. 21 | |
| Diese Schulordnung tritt nach der Genehmigung durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement in Kraft. |
Schulordnung als PDF.
