Disziplinarordnung
| A) Allgemeines | |
| Art. 1 |
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| Die Disziplinarordnung dient zusammen mit der Schulordnung der Erreichung des Schulzweckes gemäss Art. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden, der Unterstützung der Lehrpersonen in der Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Art. 37 des kantonalen Schulgesetzes und der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebes. Sie regelt die Kompetenz der Schulbehörden, der Schulleitung und der Lehrkräfte, sowie den Verfahrensweg bei Verstössen gegen die Disziplinarordnung. |
Zweck |
| Art. 2 |
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| Die Disziplinarordnung gilt für den Schul- und Kindergartenverband Mittelschanfigg. |
Gültigkeit |
| B) Verhaltensregeln | |
| Art. 3 |
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Die Schüler und die Schülerinnen, die Lehrpersonen, die Schulleitung sowie die Die Schüler und die Schülerinnen haben die Schulzeiten einzuhalten und sich so |
Schuldisziplin |
| Art. 4 |
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Die für die Schullokalitäten und Schulareale bestehenden Hausordnungen und |
Räume, Einrichtungen und Geräte |
| Art. 5 | |
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Das Rauchen und der Konsum von alkoholischen Getränken, sowie von Drogen |
Suchtmittel und Waffen |
| C) Disziplinarstrafen, Kompetenzen, Verfahren | |
| Art. 6 | |
| Verstösse gegen die Disziplinarordnung werden mit Verweis, Strafaufgaben oder besonderer Arbeit unter Aufsicht bestraft. Der Inhalt der Strafen soll im direkten Zusammenhang mit dem Verstoss stehen. |
Disziplinarstrafen |
| Art. 7 | |
| Die Lehrperson kann einen schriftlichen oder mündlichen Verweis, eine Strafaufgabe oder eine bestimmte Arbeitsleistung bis zu einem halben Tag verfügen. Bei schlimmeren Vergehen ist die Schulleitung oder der Schulrat zuständig. Handelt es sich beim betroffenen Schüler oder bei der betroffenen Schülerin um ein eigenes oder nahe verwandtes Kind der Schulleiterin/des Schulleiters oder eines Mitgliedes des Schulrats, hat diese Person in den Ausstand zu treten. |
Kompetenzen |
| Art. 8 | |
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Art und Umstände des Disziplinarverstosses sind genau abzuklären. Der |
Feststellung, Sachverhalt, rechtliches Gehör |
| Art. 9 | |
| Disziplinarentscheide der Lehrpersonen können an die Schulleitung weitergezogen werden. Endgültig entscheidet der Schulrat. Entscheide, die der Schulrat in erster Instanz fällt, können an das Erziehungsdepartement weitergezogen werden. |
Weiterzug |
| D) Schlussbestimmung | |
| Art. 10 | |
| Diese Disziplinarordnung tritt mit Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft. | Schlussbestimmung |
Disziplinarordnung als PDF.
