Disziplinarordnung

Disziplinarordnung

 

A) Allgemeines  
   
Art. 1
 
Die Disziplinarordnung dient zusammen mit der Schulordnung der Erreichung
des Schulzweckes gemäss Art. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des
Kantons Graubünden, der Unterstützung der Lehrpersonen in der Erfüllung ihrer
Pflichten gemäss Art. 37 des kantonalen Schulgesetzes und der Sicherstellung
eines geordneten Schulbetriebes.
Sie regelt die Kompetenz der Schulbehörden, der Schulleitung und der
Lehrkräfte, sowie den Verfahrensweg bei Verstössen gegen die
Disziplinarordnung.
Zweck
   
Art. 2
 
Die Disziplinarordnung gilt für den Schul- und Kindergartenverband
Mittelschanfigg.
Gültigkeit
   
B) Verhaltensregeln  
   
Art. 3
 

Die Schüler und die Schülerinnen, die Lehrpersonen, die Schulleitung sowie die
Schulbehörden und das Schulpersonal haben sich mit Respekt und Toleranz zu
begegnen.

Die Schüler und die Schülerinnen haben die Schulzeiten einzuhalten und sich so
zu verhalten, dass der Schulbetrieb gewährt werden kann.

Schuldisziplin
   
Art. 4
 

Die für die Schullokalitäten und Schulareale bestehenden Hausordnungen und
Reglemente sind zu befolgen. Zu den Einrichtungen, den Geräten und zum
Schulmaterial ist Sorge zu tragen.

Räume,
Einrichtungen und
Geräte
   
Art. 5  

Das Rauchen und der Konsum von alkoholischen Getränken, sowie von Drogen
sind auf dem Schulareal und bei Schulveranstaltungen verboten.
Das Mitführen von Waffen, Feuerwerks- und Knallkörpern und Ähnlichem ist
verboten.

Suchtmittel und
Waffen
   
C) Disziplinarstrafen, Kompetenzen, Verfahren  
   
Art. 6  
Verstösse gegen die Disziplinarordnung werden mit Verweis, Strafaufgaben
oder besonderer Arbeit unter Aufsicht bestraft. Der Inhalt der Strafen soll im
direkten Zusammenhang mit dem Verstoss stehen.
Disziplinarstrafen
   
Art. 7  
Die Lehrperson kann einen schriftlichen oder mündlichen Verweis, eine
Strafaufgabe oder eine bestimmte Arbeitsleistung bis zu einem halben Tag
verfügen.
Bei schlimmeren Vergehen ist die Schulleitung oder der Schulrat zuständig.
Handelt es sich beim betroffenen Schüler oder bei der betroffenen Schülerin um
ein eigenes oder nahe verwandtes Kind der Schulleiterin/des Schulleiters oder
eines Mitgliedes des Schulrats, hat diese Person in den Ausstand zu treten.
Kompetenzen
   
Art. 8  

Art und Umstände des Disziplinarverstosses sind genau abzuklären. Der
Schüler oder die Schülerin ist anzuhören und die Eltern oder die gesetzlichen
Vertreter sind zu informieren.
Bei schlimmeren Vergehen sind die Eltern oder die Inhaber der elterlichen Sorge
nach Möglichkeit einzubeziehen. Auf ihr Verlangen ist ihnen der Entscheid
schriftlich und begründet mitzuteilen.

Feststellung,
Sachverhalt,
rechtliches Gehör
   
Art. 9  
Disziplinarentscheide der Lehrpersonen können an die Schulleitung
weitergezogen werden. Endgültig entscheidet der Schulrat.
Entscheide, die der Schulrat in erster Instanz fällt, können an das
Erziehungsdepartement weitergezogen werden.
Weiterzug
   
D) Schlussbestimmung  
   
Art. 10  
Diese Disziplinarordnung tritt mit Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft. Schlussbestimmung
   
 

Disziplinarordnung als PDF.

 

 

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