Reglement über Schulabsenzen und Urlaube
Beschlossen vom Schulrat Mittelschanfigg
Art. 1 Grundsatz
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig und pünktlich zur Schule zu schicken.
Diese darf nicht ohne zwingende Gründe versäumt werden.
Art. 2 Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere:
- Krankheit oder Unfall des Schulkindes, von Angehörigen oder anderen nahen
Bezugspersonen; - die Verhinderung durch Naturgewalten; Tod eines Familienangehörigen oder einer
anderen nahen Bezugsperson und Bestattung von nahen Verwandten oder nahen Bezugspersonen; - nicht aufschiebbarer Arzttermin.
Die zuständige Lehrperson ist in solchen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als fünf Tagen kann die Lehrperson von
den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis verlangen.
Bestehen Zweifel über die Anerkennung des Entschuldigungsgrundes, wird die Schulleitung von der
Lehrperson informiert. Der Schulrat entscheidet endgültig.
Art. 3 Urlaube
Für die Förderung ausserordentlich begabter SchülerInnen kann die Schulbehörde Urlaub gewähren (Sport,
Musik etc.). Die Bewilligung hängt vom Engagement der Schülerin/des Schülers ab. Grundsätzlich besteht kein
Anspruch auf Urlaub.
Urlaubsgesuche sind 2 Wochen vorher schriftlich begründet an die Schulleitung zu richten.
Die Urlaubskompetenz wird vom Schulrat wie folgt delegiert:
| Urlaubskompetenz: | Max. Halbtage/Schuljahr: |
Total Tage: | Einreichefrist: |
| Eltern | Erste 4 Halbtage = Jokertage |
2 Tage | 1 Woche; schriftliche Mitteilung an die Lehrperson |
| Schulleitung | Weitere 10 Halbtage | 5 Tage | 2 Wochen; schriftliches Gesuch von Urlauben an die Schulleitung |
| Schulrat | Rest | 15 Tage | 4 Wochen; schriftliches Gesuch von Urlauben an den Schulrat |
Die Bewilligung zur Verlängerung der Ferien wird nicht erteilt.
Für die Erteilung von Urlaubsbewilligungen von mehr als 15 Schultagen ist das kantonale Amt für Volksschule
und Kindergarten zuständig.
Art. 4 Benachrichtigung, Gesuche und Kontrolle
Sämtliche Nachrichten und Gesuche für Urlaube sind der Klassenlehrperson einzureichen.
Diese führt die Kontrolle und leitet die Gesuche mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Instanz weiter. Die
Eingabefristen für Urlaubsgesuche sind in Art. 3 ersichtlich. Unmittelbar nach einer entschuldigten Absenz
gemäss Art. 2 bzw. einem Urlaub gemäss Art. 3 hat die Schülerin bzw. Schüler der Klassenlehrperson einen
entsprechenden von den Erziehungsberechtigten unterzeichneten Eintrag im Absenzenheft vorzuweisen.
Art. 5 Dispensen für einzelne Schulfächer
Von einzelnen Fächern oder Schulstunden können Schülerinnen oder Schüler nur aufgrund eines ärztlichen
Zeugnisses dispensiert werden.
Art. 6 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes
Für die Aufarbeitung des durch Beurlaubung versäumten Schulstoffes sind die Schülerinnen und Schüler bzw.
deren gesetzlichen Vertreter verantwortlich.
Art. 7 Missbrauch
Gemäss Art. 55 des kantonalen Schulgesetzes können gesetzliche Vertreter des Kindes, welche ihr Kind ohne
Entschuldigungsgrund nicht regelmässig zur Schule schicken oder ohne Urlaubsbewilligung aus der Schule
nehmen, mit einer Busse von Fr. 50.- bis Fr. 1'000.- bestraft werden. Die Lehrpersonen sind verpflichtet,
unerlaubte Absenzen der Schulleitung zu melden.
